Recht & Gesetz Fachanwalt Oliver Fouquet informiert

Wann ist eine Klimaanlage in der WEG zulässig?

veröffentlicht am: 01.07.2025

Ausgangslage:

Aufgrund steigender Temperaturen auch in unseren Breitengraden wird von einzelnen Eigentümern häufig der Wunsch geäußert, eine Klimaanlage in deren Eigentumswohnung zu installieren. Hierfür benötigt der Eigentümer die Genehmigung der Eigentümergemeinschaft. Eigentümer, deren Wohnungen in unmittelbarer Nähe des Klimageräts an der Außenfassade liegen, äußern in diesem Fall häufig Bedenken zu Geräuschbeeinträchtigungen beim Betrieb dieser Anlage. So wird geltend gemacht, dass von der Klimaanlage auch bei ordnungsgemäßem Betrieb tieffrequenter Schall ausgehen und damit stören könne.

   

Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof (Urteil v. 28.03.2025, Az.: V ZR 105/24) hält eine Beeinträchtigung durch tieffrequenten Schall bei der Genehmigung der Klimaanlage für unerheblich. Es könne erst nach der Installation der Klimaanlage eine konkrete Störung festgestellt werden.

Der Gestattungsbeschluss, der die Installation der Klimaanlage erlaubt, kann nur erfolgreich angefochten werden, wenn allgemeine Beschlussmängel vorliegen oder die Grenzen des § 20 Abs. 4 WEG nicht eingehalten sind.

Eine unbillige Benachteiligung eines Wohnungseigentümers setzt voraus, dass die beabsichtigte Maßnahme aus objektiver Sicht bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer in zumutbarer Weise nicht abverlangt werden dürfte (BGH v. 11.10.2024 – V ZR 22/24 Rz. 16). Es genügt gerade nicht, dass sich ein verständiger Durchschnittseigentümer nach der Verkehrsanschauung nachvollziehbar durch die bauliche Veränderung beeinträchtigt fühlen kann. Die Frage, ob auch die Auswirkungen des späteren bestimmungsgemäßen Gebrauchs einer baulichen Veränderung – hier die mit dem Betrieb der Klimaanlage verbundenen Immissionen – in die Betrachtung einfließen, ist zu verneinen. Weil sich nachteilige Immissionen in aller Regel nach Inbetriebnahme regeln lassen, gibt es keinen Grund, schon die Installation des Geräts zu verhindern. Ergeben sich hinsichtlich der Nutzung später Bedenken, kann und muss dem durch geeignete Gebrauchsregelungen unter Beachtung des weiten Ermessens der Wohnungseigentümergemeinschaft Rechnung getragen werden. Dies könnte beispielsweise durch Betriebszeiten geregelt werden.

   

Folge:

Der durch Geräusche der Klimaanlage beeinträchtigte Eigentümer kann sich nach Installation der Klimaanlage gegen diese wehren, wenn diese erheblich sind.

   

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