Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017) Mieterstromgesetz ist in Kraft getreten
veröffentlicht am: 11.10.2017
Ende Juli 2017 ist das Gesetz zur Förderung von Mieterstrom in Kraft getreten. Wesentliche Inhalte sind die Förderung des an die Mieter gelieferten Solarstroms mit einem Mieterstromzuschlag und die Regelungen zum Mieterstromvertrag.
Wer erhält den Mieterstromzuschlag?
Vermieter oder Betreiber einer Solarstromanlage erhalten für den Mieterstrom je nach Größe der Anlage einen Mieterstromzuschlag zwischen 3,7 und 2,1 Cent je Kilowattstunde (Stand August 2017). Darüber hinaus können sie vom Mieter einen Erlös für den an ihn verkauften Strom verlangen. Für den Anteil des Stroms, der nicht im Haus genutzt, sondern zur allgemeinen Versorgung ins öffentliche Netz eingespeist wird, erhält der Anlagenbetreiber wie bisher die Einspeisevergütung nach dem EEG. Mehrere Voraussetzungen müssen für die Förderung des Mieterstroms erfüllt sein:
• Die Solaranlage ist auf, an oder in einem Wohngebäude installiert.
• Mindestens 40 Prozent der Fläche des Gebäudes dienen dem Wohnen.
• Die Stromlieferung erfolgt an einen Letztverbraucher innerhalb des Gebäudes oder in Wohngebäuden oder Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang ohne Durchleitung durch ein Netz.
• Die insgesamt installierte Leistung der Anlage beträgt nicht mehr als 100 Kilowatt.
• Der jährliche Zubau der geförderten Mieterstromanlagen ist auf eine installierte Leistung von insgesamt 500 Megawatt gedeckelt.
Den Mieterstromzuschlag erhält aber auch, wer Solarstrom an Selbstnutzer von Eigentumswohnungen und Betreiber von Kleingewerbebetrieben in Wohnhäusern liefert. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann demnach eine Solaranlage betreiben und erhält für den an die Wohnungseigentümer gelieferten Strom den Mieterstromzuschlag.
Was ist beim Mieterstromvertrag zu beachten?
Was ist beim Mieterstromvertrag zu beachten?
Mieter können frei entscheiden, ob sie sich an der Mieterstromversorgung beteiligen wollen oder einen anderen Stromanbieter wählen. Daher gelten für Mieterstromverträge zahlreiche Bedingungen:
• Der Mieterstromvertrag darf nicht Bestandteil des Mietvertrags sein. Er muss unabhängig vom Mietvertrag gekündigt werden können. Mit Kündigung des Mietvertrages endet auch der Mieterstromvertrag mit der Übergabe der Wohnung.
• Die Laufzeit des Mieterstromvertrags ist auf ein Jahr begrenzt.
• Eine stillschweigende Verlängerung ist jeweils nur um ein Jahr möglich.
• Die Kündigungsfrist für den Stromvertrag darf nicht mehr als 3 Monate vor Ablauf der Vertrags- oder der stillschweigend verlängerten Vertragslaufzeit betragen.
• Für den Strompreis ist eine Preisobergrenze von 90 Prozent des jeweiligen Grundversorgungstarifs einzuhalten.
Werden Mietvertrag und Mieterstromvertrag nicht getrennt abgeschlossen, stellt dies einen Verstoß dar. Der Mieterstromvertrag ist dann nichtig und damit auch der vereinbarte Preis. Der Vermieter oder Betreiber hat dann nur noch Anspruch auf höchstens 75 Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs.
Bild: Rechtsanwalt Gerhard Frieser / verein@hausundgrund-nuernberg.de