Der Nachbarschutz im Baurecht

veröffentlicht am: 14.02.2018

Oftmals stellen sich Grundstückseigentümer die Frage, wann ein Rechtsschutzverfahren gegen Bauvorhaben ihrer Grundstücksnachbarn erfolgreich sein kann. Die Beantwortung der Frage hängt wesentlich mit den durch das Bauvorhaben verletzten Vorschriften des Baurechts zusammen, weil ein Dritter nicht die Verletzung jeder baurechtlich relevanten Vorschrift erfolgreich rügen kann.

I. Ausgangslage

Begehrt ein Grundstückseigentümer die Aufhebung einer seinem Grundstücksnachbarn erteilten Baugenehmigung, so muss der Grundstückseigentümer in seinen Rechten verletzt sein. Das können nur solche Rechte sein, welche spezifisch nachbarschützend sind. Ob eine baurechtliche Vorschrift nachbarschützend ist, ist gesetzlich so nicht geregelt, sondern ist durch Auslegung der Vorschrift zu ermitteln. Hierbei muss die Frage gestellt werden, ob eine Vorschrift ausschließlich öffentlichen Interessen dient oder ob sie auch den Nachbarn schützen und ihm damit ein Abwehrrecht einräumen will.

II. Nachbarschützende Vorschriften

Zwischenzeitlich existieren einige Vorschriften, welche als nachbarschützend anerkannt sind.

1. Art der baulichen Nutzung

Hierzu zählen z. B. die Festsetzungen im Bebauungsplan über die Art der baulichen Nutzung (sog. Gebietserhaltungsanspruch). Dieser Gebietserhaltungsanspruch gilt jedoch nur innerhalb eines Baugebiets. Ein gebietsübergreifender Anspruch besteht nicht. Das hat zur Folge, dass sich Grundstückseigentümer und Grundstücksnachbar im selben Baugebiet befinden müssen.

2. Innenbereichsvorhaben

Handelt es sich um ein Innenbereichsvorhaben, für welches kein Bebauungsplan existiert, so ergibt sich der Nachbarschutz im Rahmen des sogenannten Gebots der Rücksichtnahme.

3. Außenbereichsvorhaben

Auch bei Außenbereichsvorhaben kann sich über den Begriff der „Schädlichen Umwelteinwirkungen“ eine abwehrfähige Rechtsposition für den Grundstückseigentümer ergeben. Soll beispielsweise in der unmittelbaren Nachbarschaft ein Schweinemaststall o. ä. errichtet werden, können die aus dem Vorhaben resultierenden Gerüche oder Geräusche schädliche Umwelteinwirkungen darstellen, welche bei Überschreiten der Zumutbarkeitsschwelle eine abwehrfähige Rechtsposition begründen.

III. Fazit

Der Grundstückseigentümer ist gegenüber den Bauvorhaben seiner Nachbarn nicht schutzlos gestellt. Es muss allerdings stets im Einzelfall geprüft werden, ob nachbarschützende Vorschriften durch das Bauvorhaben verletzt sein können. Nur dann kann die Verhinderung eines nachbarlichen Bauvorhabens erfolgreich werden.

Rechtsanwältin
Dr. Sonja Sojka
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Bauordnungsrecht
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