Bauleitplanung in der Gemeinde – welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich als Planbetroffener?

veröffentlicht am: 17.10.2017

Zur Schaffung einer städtebaulichen Ordnung haben die Gemeinden die Möglichkeit, Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es erforderlich ist. Oftmals fragen sich vom Plan Betroffene, welche rechtlichen Möglichkeiten ihnen zur Verfügung stehen, um die Planungsabsicht der Gemeinde zu verhindern bzw. zu ändern.

I. Allgemeines

Unter dem Begriff der Bauleitplanung werden Flächennutzungs- und Bebauungspläne verstanden. Flächennutzungspläne sind grundsätzlich für das gesamte Gemeindegebiet aufzustellen. Die Art der Bodennutzung wird in diesen Plänen in den Grundzügen dargestellt. Umgangssprachlich handelt es sich bei den Flächennutzungsplänen um vorbereitende Bebauungspläne. Bebauungspläne wiederum enthalten verbindliche Festsetzungen und bilden die Grundlage für weitere Maßnahmen, z. B. den Bau und die Errichtung von Wohnhäusern.

II. Verfahren zur Aufstellung

Für eine wirksame Aufstellung beider Pläne ist eine Beteiligung der Öffentlichkeit unumgänglich. Hierbei haben die Gemeinden die Möglichkeit, die Öffentlichkeit bereits frühzeitig u. a. über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu beteiligen. Diese Möglichkeit nehmen die Gemeinden oftmals in Anspruch. Hierbei werden die bereits vorhandenen Pläne, Planbegründungen und sonstigen Planunterlagen (wie z. B. Umweltbericht) zur Einsicht ausgelegt. Die Öffentlichkeit hat bereits in dieser frühen Phase die Möglichkeit, Einwendungen gegen die Pläne bei der Gemeinde vorzutragen. Das Baugesetzbuch normiert allerdings die Pflicht zur Beteiligung der Öffentlichkeit, wenn eine gewisse Planreife vorliegt.

Dann müssen die Entwürfe der Pläne mit der Planbegründung und den bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt werden. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vor der Auslegung öffentlich bekann tzumachen (i. d. R. im Amtsblatt der jeweiligen Gemeinde). In dieser öffentlichen Bekanntmachung muss die Gemeinde darauf hinweisen, dass Einwendungen gegen den Plan nur während der Auslegungszeit erhobenen werden und nicht fristgerecht abgegebene Einwendungen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Schließlich bedarf es des Hinweises, dass ein Antrag auf Normenkontrolle unzulässig ist, wenn mit diesem Antrag nur Einwendungen geltend gemacht werden, welche nicht fristgerecht während der Auslegungszeit vorgebracht worden sind.

III. Rechtsschutzmöglichkeiten

Der Flächennutzungsplan entfaltet keine Rechtswirkungen, weil es sich bei ihm um eine verwaltungsinterne Absichtserklärung handelt. Wird ein Flächennutzungsplan von der Gemeinde beschlossen, so stehen dem Einzelnen grundsätzlich keine rechtlichen Möglichkeiten zur Verfügung, den Plan gerichtlich prüfen zu lassen. Anders verhält es sich beim Bebauungsplan. Dieser wird als Satzung beschlossen und kann sodann mit dem sog. Normenkontrollantrag vor dem Verwaltungsgerichtshof in München gerichtlich überprüft werden.

IV. Fazit

Auch wenn grundsätzlich keine rechtlichen Möglichkeiten zur Überprüfung von Flächennutzungsplänen bestehen, sollten die Planbetroffenen dennoch die ihrer Ansicht nach bestehenden Einwendungen vortragen, um eine gewisse Einflussnahme auf das weitere Planverfahren auszuüben. Die Planbetroffenen müssen Einwendungen gegen Bebauungspläne erheben, damit ihre Einwendungen ggfs. im späteren gerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden können. Es ist deshalb empfehlenswert, die gemeindlichen Amtsblätter durchzusehen, um keine Auslegung zu versäumen.

Bild: Kanzlei Dr. Sojka / www.kanzlei-dr-sojka.de