Streitfalle Grillen auf Balkonen

veröffentlicht am: 28.06.2017

Sobald die Abende länger und die Nächte lauer werden, zieht es Wohnungsbesitzer auf ihre Balkone. Liegestühle werden aufgestellt, Balkonkästen bepflanzt und gelegentlich der Grill angeworfen. Dabei birgt nichts so viel Streitpotenzial wie der Duft von Bratwurst und Schweinesteak. Nicht jedem läuft schon bei dem Gedanken daran das Wasser im Mund zusammen. Vielmehr sind die eigenen Grillfreuden so manchem Nachbarn ein Dorn im Auge. Und nicht immer ist es einfach, Streitigkeiten zu lösen; im Zweifelsfall entscheidet das Gericht.

Einschränkungen durch Mietvertrag oder Hausordnung

Es gibt kein gesetzliches Verbot, welches das Grillen auf Balkonen untersagt. Auch besondere Vorschrift en, wie zum Beispiel das Bereitstellen eines Feuerlöschers oder eines vollen Wassereimers, existieren nicht. Im Rahmen des Mietvertrages oder der Hausordnung kann der Vermieter das Grillen jedoch verbieten (LG Essen, Az. 10 S 438/01). Die Feuergefahr und auch die Belästigung durch entstehenden Rauch rechtfertigen ein solches Verbot sowohl für den klassischen Holzkohle- als auch für den Gas- oder Elektrogrill. Eine Nichtbeachtung kann im schlimmsten Fall sogar eine fristlose Kündigung nach sich ziehen.

Gerichtsurteile zu Grillverboten

Anders sah dies das Amtsgericht Hamburg im Jahr 1972 (Az. 40 C 229/72). Die Richter hielten das Grillen mit Holzkohlegrills auf Balkonen von Mietshäusern grundsätzlich für nicht erlaubt. Durch die unvermeidbare Entwicklung von Rauch, die zur Belästigung der Nachbarn führe, gehe das Grillen mit Holzkohle über eine vertragsgemäße Nutzung der Wohnung hinaus. Für das Amtsgericht Bonn hingegen (Az. 6 C 545/96) ist in den Monaten April bis September ein Grillabend pro Monat angemessen, wenn die Nachbarn 48 Stunden vorher über das Grillvorhaben informiert werden.

Gebot der Rücksichtnahme

Aber auch wenn das Grillen nicht verboten wurde oder sogar ausdrücklich erlaubt ist, muss darauf geachtet werden, dass Nachbarn durch entstehenden Rauch nicht übermäßig gestört werden. Das ergibt sich aus dem allgemeinen Gebot der Rücksichtnahme. Reine Geruchsbelästigungen sind hierfür jedoch ebenso wie persönliche Befi ndlichkeiten, wie Ekel vor Fleisch oder Ähnlichem, nicht von Belang. Entscheidend ist, dass die Rauchbelästigung für die Nachbarn – insbesondere in deren Wohnung – so gering wie möglich gehalten wird. Neben dem Abbruch des Grillabends aufgrund von Beschwerden der Nachbarn kann nämlich auch eine Geldbuße drohen, wenn die vorgegebenen Grenzen des Bundesimmissionsschutzgesetzes überschritten werden. Da auf Balkonen von Miets- oder Mehrfamilienhäusern ein Aufstellen des Grills in weiterer Entfernung zu den Nachbarn nicht möglich ist, empfi ehlt sich das Benutzen eines Elektro- oder Gasgrills. Bei diesen Geräten ist die Rauchentwicklung weitaus geringer.

Tipp: Im konkreten Fall hilft es immer, mit den betroff enen Nachbarn zu sprechen. Allein der Hinweis, die Fenster zu schließen, kann ohne großen Aufwand den Hausfrieden erhalten.