Sanierungspflicht bei Feuchtigkeit
veröffentlicht am: 18.06.2018
Gebäude müssen gepflegt werden, damit die Bausubstanz erhalten bleibt. Dennoch kann es zu baulichen Mängeln kommen, wenn Wände feucht oder durchnässt sind.
Ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft davon betroffen, müssen Anträge auf Behebung des Schadens in der Mitgliederversammlung gestellt werden. Die Versammlung stimmt dann über den Antrag ab und mit dem Beschluss können die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden.
Immer wieder kommt es vor, dass die Eigentümergemeinschaft nicht zustimmt und sich gegen die (notwendige) Sanierungspflicht ausspricht. Dem einzelnen Wohnungseigentümer bleibt dann nur die Möglichkeit, den Klageweg zu beschreiten, um die benötigte Zustimmung durch das Gericht ersetzen zu lassen. So war es auch in einem aktuell vom BGH zu entscheidenden Fall: Der beantragte Beschluss zur Sanierung der Feuchtigkeitsschäden musste vor Gericht durchgesetzt werden. Die Wohnungseigentümer hatten den in der Mitgliederversammlung gestelltenAntrag abgelehnt und der betroffene Wohnungseigentümer hatte deswegen geklagt und Recht bekommen! Das gemeinschaftliche Eigentum müsse in einem entsprechenden baulichen Zustand sein, um eine zweckentsprechende Nutzung der Wohnungs- und Teileigentumseinheiten zu gewährleisten. Massive Durchfeuchtungen müssen nicht hingenommen werden, selbst wenn noch kein gesundheitsschädlicher Schimmel aufgetreten ist, so der BGH in seinem Urteil vom 04.05.2018 (Az.: V ZR 203/17).
Rechtsanwalt Gerhard Frieser
1. Vorsitzender Grund- und Hausbesitzerverein Nürnberg und Umgebung e. V.
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