Recht & Gesetz Fachanwalt Oliver Fouquet informiert

Muss der Vermieter dem Mieter Namen von Hinweisgebern mitteilen?

veröffentlicht am: 23.09.2022

Ausgangslage:

Die Vermieterin bekam von einem Bewohner des Mehrfamilienhauses die Mitteilung über starke Geruchsbelästigung und Ungeziefer im Treppenhaus und kündigte daraufhin beim Mieter, aus dessen Wohnung die Geruchsbelästigung kommen sollte, eine Wohnungsbesichtigung an.

Der betroffene Mieter verlangte dann unter Verweis auf die Datenschutz-Grundverordnung Auskunft darüber, "welcher seiner Mitbewohner sich über ihn beschwert haben soll." Die Vermieterin erteilt keine Auskunft.

In der Folge wurde mitgeteilt, dass die Vorwürfe revidiert wurden und dies Sache abgeschlossen ist.

Entscheidung:

Der BGH (Urteil v. 22.02.2022, Az.: VI ZR 14/21) spricht dem betroffenen Mieter einen Auskunftsanspruch zu, den Namen des Hinweisgebers mitzuteilen.

Der Mieter stützt seinen Auskunftsanspruch auf Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 lit. g DS-GVO, wonach die betroffene Person das Recht hat, Auskunft über die erhobenen Daten und über die Herkunft der Daten zu verlangen, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden. Das Auskunftsrecht besteht jedoch nicht einschränkungslos. Das Auskunftsrecht kann auch durch Rechte und Freiheiten anderer Personen eingeschränkt sein.

 Das Interesse an der Geheimhaltung des Hinweisgebers hat gegenüber dem Auskunftsinteresse regelmäßig dann zurückzutreten, wenn der Hinweisgeber wider besseres Wissen oder leichtfertig unrichtige Angaben zu personenbezogenen Daten der betroffenen Person gemacht hat.

Um aber mögliche Rechte auch gegenüber dem Hinweisgeber geltend zu machen, von dem die unrichtigen Daten herrühren, und so "die Fehler an der Wurzel anzugehen", benötigt der Mieter die Information, von wem die Angaben stammen. Da es sich bei den Angaben "starke Geruchsbelästigung und Ungeziefer im Treppenhaus" unter Herstellung des Bezugs zur Wohnung des Mieters um ansehensbeeinträchtigende Behauptungen handelt, liegt bei der hier zu unterstellenden Unwahrheit dieser Behauptung ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG gegen den Hinweisgeber auf Unterlassung der Behauptung zumindest nahe.

Folge:

Wenn der Hinweisgeber wahre Angaben macht, muss der Vermieter dessen Daten dem Mieter nicht mitteilen. Sind die Angaben jedoch unwahr, besteht eine Auskunftspflicht (s.o.).


Bildquelle(n): KGH Anwaltskanzlei