Die Vermietung von Wohnraum an Touristen - ein lukrativer Nebenverdienst?

veröffentlicht am: 29.06.2017

Vor allem international bekannte Veranstaltungen wie das Münchener Oktoberfest oder die Nürnberger Spielwarenmesse locken zehntausende Besucher in die Städte. Oft mals sind Hotels und Pensionen zu horrenden Preisen erhältlich oder bereits frühzeitig ausgebucht. Warum dann nicht den privaten Wohnraum (gewinnbringend) vermieten?

Der Wohnungsmarkt ist in Ballungszentren erheblich angespannt. Den Städten und Gemeinden obliegt allerdings die Aufgabe, ihre Bevölkerung mit ausreichend Wohnraum zu versorgen. Durch die tage- oder wochenweise Vermietung von privatem Wohnraum wird die Aufgabenerfüllung als besonders gefährdet eingestuft . Aus diesem Grund haben Städte und Gemeinden die Möglichkeit, eine Satzung oder Verordnung zu erlassen, um die Zweckentfremdung von Wohnraum einzudämmen und die Zweckentfremdung von der Erteilung einer behördlichen Genehmigung abhängig zu machen.

Eine Zweckentfremdung liegt gesetzmäßig vor, wenn zum Zwecke der wiederholten nach Tagen oder Wochen bemessenen Vermietung der Wohnraum als Ferienwohnung vermietet oder eine Schlafstelle errichtet wird. Eine Zweckentfremdung liegt z. B. nach § 4 Abs. 2 der Wohnraum-Zweckentfremdungsverbots- Satzung der Landeshauptstadt München nicht vor, wenn Wohnraum leer steht, weil er trotz nachweislicher geeigneter Bemühungen über längere Zeit nicht wieder vermietet werden konnte. Schließlich soll eine Zweckentfremdung auch dann nicht vorliegen, wenn der Mieter den Wohnraum gewerblich oder privat zu mindestens 50 Prozent der Fläche mitbenutzt. In den Anwendungsbereich des Zweckentfremdungsverbotes fällt somit die bewusste Vermietung einer Wohnung als Ferienwohnung oder -zimmer, weil damit Wohnraum der dauerhaft en Nutzung durch die (eigene) Bevölkerung entzogen wird.

Die behördliche Genehmigung für eine solche Vermietungspraxis zu erhalten, ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich. So erteilt die Landeshauptstadt München eine beantragte Genehmigung dann, wenn vorrangig öffentliche Interessen oder schutzwürdige private Interessen gegenüber der Erhaltung des betroffenen Wohnraums überwiegen. Gerichtlich entschieden wurde, dass für die Vermietung einer Zweitwohnung an Touristen eine Genehmigung zu erteilen ist, weil die Zweitwohnung in der übrigen Zeit privat oder gewerblich durch den Eigentümer selbst genutzt wird. In der nutzungsfreien Zeit würde die Zweitwohnung aber leer stehen und nicht der dauerhaft en Nutzung durch einen Mieter zugeführt werden.

Es ist empfehlenswert, sich bei einer geplanten Vermietung von Wohnraum an Touristen mit dem jeweiligen Stadtrecht auseinander zu setzen. Wird ein bestehendes Zweckentfremdungsverbot missachtet, kann ein Bußgeld drohen.

Rechtsanwältin Dr. Sonja Sojka

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