Recht & Gesetz Fachanwalt Carl-Peter Horlamus informiert

Die Modernisierung des Personen-gesellschaftsrecht (MoPeG

veröffentlicht am: 15.05.2024

– die wichtigsten Änderungen und worauf Sie als Unternehmer achten müssen

  

Seit dem 01.01.2024 gelten die neuen gesetzlichen Regelungen sowohl für die Neugründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als auch für bereits bestehenden Gesellschaften. Die Neuregelung dient dazu, der Rechtsform der GbR eindeutige und klare Regeln zu verleihen, da die bisherigen Regelungen zum Teil sehr veraltet waren.

  

Die wichtigsten Änderungen:

Die Rechtsfähigkeit der GbR ergibt sich nun aus dem Gesetz und nicht mehr aus der Rechtsprechung.

Es besteht nun eine klare Trennung zwischen rechtsfähiger (auch Außen-GbR; § 705 II BGB) und nicht-rechtsfähiger GbR (auch-Innengesellschaft; § 740 ff. BGB)

  • Die Außen-GbR nimmt am Rechts- und Geschäftsverkehr teil. Durch Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen wird die Rechtsfähigkeit vermutet.
  • Die rechtsfähige GbR entsteht im Verhältnis zu Dritten erst, wenn alle Gesellschafter der Teilnahme am Rechtsverkehr zustimmen.
  • Die Innen-GbR nimmt dagegen nicht am Rechts -und Geschäftsverkehr teil. Sie hat eine rein organisatorische Funktion.
  • Die GbR kann künftig in das Handelsregister eingetragen werden.

Die Eintragung soll der erleichterten Teilnahme am Rechtsverkehr dienen, da das Gesellschaftsregister für jeden frei zugänglich ist. Hierdurch wird das Vertrauen in den Rechtsverkehr gestärkt und die Vertretung erleichtert, da als Regelfall von einer Gesamtvertretungsbefugnis ausgegangen wird.

Die eingetragene GbR trägt nun den Namen eGbR. Die eGbR kann ihre Geschäftstätigkeit ins Ausland verlegen, da Vertragssitz jeder beliebige Ort im Inland sein kann und losgelöst vom Verwaltungssitz der eGbR sein kann.

  

Eintragung ins Handelsregister – dies müssen Sie beachten

Die Eintragung ist nicht verpflichtend und auch keine Voraussetzung für die Rechtsfähigkeit der GbR. In bestimmten Fällen besteht dagegen faktisch Eintragungszwang:

- Immobilien:

Damit die GbR in Zukunft Grundstücksrechte ins Grundbuch eintragen lassen kann, muss sie im Gesellschaftsregister eingetragen sein.

Dies bedeutet, dass beispielsweise der Erwerb eines Grundstücks in Zukunft nicht mehr möglich ist, wenn die GbR nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

Für eine GbR, welche bereits vor dem 01.01.2024 entsprechende Grundstücksrechte ins Grundbuch hat eintragen lassen, gilt die Eintragungspflicht zwar nicht unmittelbar, jedoch besteht sie dann, wenn eine Veränderung im Grundbuch vorgenommen werden soll.

- Gesellschafterstellung:

Damit sich eine GbR als Gesellschafterin an anderen Gesellschaften z. B. KG, OHG, GmbH, AG, beteiligen kann, muss sie im Gesellschaftsregister eingetragen sein, da ihre Gesellschafterstellung sonst nicht im Handelsregister eingetragen werden kann.

Vor Eintragung sollte zudem geprüft werden, ob der Gesellschaftsvertrag an die neue Rechtslage anzupassen ist.

  

Dies gilt insbesondere hinsichtlich:

  • - Geschäftsführung
  • - Eintritt/Austritt von Gesellschaftern
  • - Vertretungsbefugnissen
  • - Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen
  • - Zustimmungserfordernisse bei Änderungen des Gesellschaftsvertrages

  

Nachteile der Eintragung können sein.

  • - Zusätzliche Notarkosten.
  • - Unumkehrbarkeit der Eintragung.
  • - Diskretionsverlust, da die Eintragung im Gesellschaftsregister auch zur Eintragungspflicht im Transparenzregister führt.

In jedem Fall empfiehlt sich eine fachkundige Beratung und Prüfung zur aktuellen Rechtslage und rechtlichem Handlungsbedarf.

   


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