Das ABC der Mieteinnahmen

veröffentlicht am: 10.07.2015

Zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gehört alles, was ein Mieter oder Pächter für die Gebrauchsüberlassung zahlt. Das sind auch Nebenleistungen wie etwa die Umlagen. Mieten sind grundsätzlich im Jahr der Zahlung anzusetzen, auch Vorauszahlungen oder Zuschüsse.

  • Abstandszahlungen für die Entlassung aus dem Mietvertrag sind Einnahmen.
  • Öffentliche Baukostenzuschüsse für den Erhalt oder die Erneuerung einer Immobilie mindern die Herstellkosten. Folge: Der Zuschuss muss nicht als Einnahme deklariert werden, mindert aber die AfA.
  • Guthabenzinsen aus einem Bausparvertrag sind Einnahmen, wenn sie in engem Zusammenhang mit dem Erwerb oder Umbau eines Hauses stehen.
  • Die vereinbarten Zinsen für ein Erbbaurecht sind wie Mieten zu behandeln. Einmalbeträge dürfen Sie steuerlich über den Zeitraum verteilen.
  • Erstattete Werbungskosten wie überzahlte Nebenkosten oder Versicherungsleistungen sind im Jahr der Erstattung mit den Aufwendungen zu verrechnen. Fällt die Erstattung in ein anderes Jahr, ist eine Einnahme zu erfassen.
  • Miete ist der klassische Fall der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Zu den Erträgen gehören laufende, vorausgezahlte und rückständige Mieten.
  • Einen Mieterzuschuss, etwa für eine Renovierung, muss der Vermieter bei Zahlung als Einnahme deklarieren. Auf Antrag wird der Zuschuss in dem Jahr versteuert, in dem er mit der Miete verrechnet wird.
  • Nutzungsentschädigungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sind zu versteuern.
  • Erbringt der Mieter Sachleistungen wie Hausmeistertätigkeiten oder Gartenpflege, ist dies mit dem ortsüblichen Preis als Einnahme zu versteuern.
  • Schadenersatz vom Mieter ist eine steuerfreie Entschädigung.
  • Erhaltene Umlagen aus der Weitergabe von Kosten sind steuerpflichtig.
  • Der Erlös aus dem Verkauf einer Immobilie gehört nicht zu den Mieteinnahmen, kann jedoch ein privates Veräußerungsgeschäft darstellen.
  • Versicherungsleistungen sind keine Einnahmen. Allerdings gilt auch nur der um die Zahlung geminderte Schadensbetrag als Werbungskosten.
  • Zahlen Architekt oder Baufirma wegen verspäteter Fertigstellung des Gebäudes eine Vertragsstrafe, ist dieses Geld als Einnahme zu erfassen.
  • Verzugszinsen gehören als Nebenleistungen zu den Mieteinnahmen.
  • Hat der Vermieter zur Umsatzsteuer optiert, ist die Bruttomiete steuerpflichtig. Erstattet das Finanzamt Vorsteuer, ist diese ebenso als Einnahme zu erfassen.
  • Das Entgelt für die Einräumung eines Wohnrechts fällt unter die Einnahmen.
  • Zinsen aus einer Instandhaltungsrücklage sind Kapitaleinnahmen. Diese unterliegen dann der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % sowie dem Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls der Kirchensteuer.


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