Mindestlohn auch für private Vermieter?

veröffentlicht am: 08.07.2015

Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland flächendeckend der Mindestlohn. In den letzen Monaten wurde allerdings viel darüber diskutiert, das Gesetz nachzubessern, weil es zu bürokratisch sei. Letztlich konnten sich CDU, CSU und SPD aber nicht auf eine Änderung einigen. Es wird also höchste Zeit, dass sich auch private Vermieter mit diesem Gesetz einmal auseinandersetzen.

Auf den ersten Blick fragt man sich als privater Vermieter, was man mit dem Mindestlohn zu tun hat. Schließlich ist man Vermieter und kein Arbeitgeber. Grundsätzlich stimmt das auch. Aber viele Vermieter verwalten ihre Immobilien zwar selber, haben aber einen Mieter als Hauswart oder Hausmeister vor Ort, der sich um das Objekt kümmert. Dieser Mieter ist in der Regel als sogenannter geringfügig Beschäftigter oder auch Minijobber ein Angestellter des Vermieters. Auch für diese gilt das Mindestlohngesetz. Als Vermieter muss man also darauf achten, dass die Hauswarte den gesetzlichen Mindestlohn von derzeit 8,50 Euro pro Arbeitsstunde erhalten.

Die Ermittlung, ob der Hauswart den Mindestlohn erhält, ist aber nicht ganz einfach. Denn in der Regel wird mit dem Hauswart keine feste Arbeitszeit vereinbart, sondern nur eine feste Vergütung für die Betreuung des Objektes. Er soll hierfür immer dann tätig werden, wenn in der Immobilie etwas ansteht. Es muss also umgekehrt über die gezahlte Vergütung errechnet werden, wie viel Stunden der Hauswart im Monat tätig werden darf, damit seine Vergütung den Anforderungen des Mindestlohngesetzes erfüllt. Hierfür wird die gezahlte Vergütung durch 8,50 Euro geteilt und so die maximal zulässige Stundenzahl ermittelt. Sollte der Hauswart beispielsweise den derzeit höchstmöglichen Betrag für einen Minijob (450 Euro) erhalten, dann ergibt sich eine maximale Arbeitszeit von 52,94 Stunden pro Monat (450 : 8,5 = 52,94). Diese sollte mit ihm vereinbart und auch nicht überschritten werden.

Falls die nach der gezahlten Vergütung maximal zulässige Arbeitszeit dennoch in einzelnen Monaten überschritten wird, muss die Vergütung für diesen Monat entsprechend erhöht und innerhalb des darauffolgenden Monats nachgezahlt werden. Denn wer den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden kann. Zahlen muss er den Mindestlohn zudem auch noch. Gleichzeitig muss darauf geachtet werden, dass die Arbeitszeitüberschreitungen nicht dazu führen, dass kein Minijob mehr vorliegt. (Nähere Informationen hierzu können unter www.minijob-zentrale.de gefunden werden.)

Bei geringfügig Beschäftigten ist der Arbeitgeber zudem nach § 17 des Mindestlohngesetzes verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der geleisteten Arbeitszeit aufzuzeichnen und diese Aufzeichnung mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Da der Vermieter zumeist nicht mitbekommt, wann der Hauswart tätig wird, sollte dieser verpflichtet werden, selber die monatlich geleisteten Arbeitsstunden zu dokumentieren und diese Aufzeichnungen dem Vermieter nach jedem Monat zur Verfügung zu stellen. Auch hier droht nämlich ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro, wenn die Dokumentationspflicht nicht beachtet wird.

Keine Gedanken über den Mindestlohn müssen sich Vermieter machen, die eine Verwaltung mit der Betreuung der Immobilien beauftragt haben und keine eigenen Hauswarte beschäftigen. Denn der Verwalter ist Auftragnehmer und kein Angestellter des Vermieters. Der Mindestlohn spielt also im Verhältnis zum Verwalter keine Rolle. Zwar gibt es auch grundsätzlich eine Haftung des Auftraggebers nach § 13 des Mindestlohngesetzes dafür, dass seine Auftragnehmer den Mindestlohn an ihre Angestellten zahlen. Diese greift bei privaten Vermietern aber nicht. Private Vermieter müssen also auch nicht prüfen, ob die von ihnen beauftragten Handwerker oder sonstige Dienstleister den Mindestlohn an ihre Angestellten zahlen. Wenigstens ein kleiner Lichtblick bei diesem neuen Bürokratiemonster, das auch über private Vermieter hergefallen ist.

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