Mieteinnahmen

veröffentlicht am: 11.11.2015

Immobilienbesitzer stellen sich häufig die Frage, wann sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, die steuerlich berücksichtigt werden müssen. Grundsätzlich liegen Einkünfte dann vor, wenn Immobilienbesitzer Grundstücke, Wohnungen oder Geschäftsräume anderen Personen gegen Bezahlung überlassen.

Was genau fällt unter den Begriff Mieteinnahmen?

Mieteinnahmen sind alle Einnahmen, die der Immobilienbesitzer aus der Vermietung oder Verpachtung erhält

  • Miete oder Pacht,
  • Miete oder weitere Entgelte für Nebenräume (Garagen, Keller, sonstige Abstellräume),
  • Entgelte für Grund und Boden
  • aber auch Umlagen (z. B. Energiekosten, Müllabfuhr).


Keine Einnahmen sind dagegen etwaige Kautionen, die der Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses vorauszahlen muss. Die Kaution wird dann als Einnahme gewertet, wenn der Vermieter zu einem späteren Zeitpunkt (beispielsweise nach Beendigung des Mietverhältnisses) auf diese zugreift. Dies passiert in der Regel dann, wenn der Mieter entstandene Schäden nicht ersetzt oder die Wohnung beschädigt bzw. nicht ausreichend renoviert übergibt.

Es gilt das Zuflussprinzip. Das bedeutet, dass die Einnahmen in dem Jahr zu versteuern sind, in dem sie dem Vermieter zugeflossen sind. Deshalb werden auch nachgezahlte Mieten für frühere Jahre im Jahr der Zahlung erfasst.

Auch Einnahmen für an Angehörige vermietete Grundstücke sind zu berücksichtigen. Allerdings wird hier gegebenenfalls genauer geprüft, ob diese Vermietung wie unter Fremden üblich vereinbart und auch durchgeführt wird.

Sie müssen nicht Eigentümer eines Grundstücks sein, um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Auch als Mieter erzielen Sie im Falle der Untervermietung solche Einkünfte. Vermieten Sie Teile Ihrer im Übrigen selbst genutzten Wohnung vorübergehend, z. B. kurze Zeit an einen Studenten, und übersteigen die Einnahmen 520 EUR im Kalenderjahr nicht, kann aus Vereinfachungsgründen eine Besteuerung unterbleiben.

Für Fragen rund um Ihre Immobilie stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Alle Steuertipps sind im Einzelfall mit einem Steuerberater zu überprüfen.

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