Schornsteinfeger

veröffentlicht am: 07.01.2016

Wenn der Schornsteinfeger kommt, sind schnell mal 100 Euro weg. Umso schöner, wenn sich der Steuerzahler einen Teil der Kosten zurückholen kann. Die Rechnung des Schornsteinfegers konnte schon bisher in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Allerdings wurden nicht alle Leistungen des Schornsteinfegers vom Finanzamt anerkannt. Der Teil der Arbeit, den der Schornsteinfeger als Gutachter unternommen hat, musste bisher vom Rechnungsbetrag abgezogen werden. Das Bundesfinanzministerium hat dies aufgrund der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 6. November 2014 (Aktenzeichen: VI R 1/13) nun geändert. Darauf weist Dr. Ulrike Kirchhoff, Vorstand von Haus & Grund Bayern, hin.

Zur Anwendung kommt die Steuerermäßigungsregelung des § 35a Einkommensteuergesetz (EStG). Nach dieser ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Erhaltungsmaßnahmen die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 Euro.

In seinem Urteil vom 6. November 2014 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage (Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung) durch einen Handwerker eine steuerbegünstigte Handwerkerleistung sein kann. Die Überprüfung der Funktionsfähigkeit sei als vorbeugende Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen. Das Bundesfinanzministerium überträgt diese Rechtsprechung nun zugunsten des Steuerzahlers auf die Leistungen des Schornsteinfegers. Die Steuerermäßigung gilt nun sowohl für Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten als auch für Aufwendungen für Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau.

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