Nach 10 Jahren Vermieterbescheinigung erneut eingeführt

veröffentlicht am: 27.08.2015

Ab November 2015 wird die Vermieterbescheinigung wieder eingeführt. Dies bedeutet, dass der Vermieter verpflichtet ist den Ein- bzw. den Auszug eines Mieters zu bestätigen. Warum die Vermieterbescheinigung nach 10 Jahren wieder eingeführt wird?

Bereits im Jahr 2013 wurde die Änderung des Bundesmeldegesetzes verabschiedet. Ab November wird es für den Vermieter wieder Pflicht den Ein- und Auszüge von Mietern zu melden. Grund: Das unkontrollierte Umziehen soll gestoppt werden. Zudem will der Gesetzgeber Sicherheit und Strafverfolgung bei Sozialversicherungsbetrug.

Wo genau muss der Vermieter den Ein- bzw. Auszug melden? Dies geschieht beim Einwohnermeldeamt. Der Umzug muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen in schriftlicher oder elektronischer Form durch die Vermieterbescheinigung bestätigt werden. Grund dafür: Scheinmeldungen sollen verhindert werden.

Falls der Vermieter seiner Aufgabe nicht nachkommt bzw. die Bescheinigung nicht korrekt ausfüllt, kann mit einem Bußgeld von 1.000 Euro gerechnet werden. Ein Bußgeld von 50.000 Euro droht, wenn Vermieter zum Schein eine Wohnanschrift anbietet, ohne dass die Person, der das Angebot gemacht wurde, wirklich dort einzieht.

Welche Daten muss die Vermieterbescheinigung enthalten?

Zunächst muss der Name des Mieters, also der meldepflichtigen Person, angegeben sein sowie die Anschrift der Mietwohnung. Darüber hinaus müssen auch der Name und die Anschrift des Vermieters auf dem Dokument erscheinen. Zudem ist der Ein- bzw. Auszug mit Datum zu nennen.

Neben den eben erwähnten Punkten – schriftliche oder elektronische Mitteilung von Ein- bzw. Auszug innerhalb von zwei Wochen durch den Vermieter und Übermittlung, der genauen Datenweitergabe sowie dem Verbot der Bereitstellung einer Anschrift, ohne tatsächlichen Einzug – wird im Bundesmeldegesetz auch geregelt, dass sich der Wohnungsgeber beim Einwohnermeldeamt vergewissern kann, ob der Wohnungsnehmer sich an- bzw. abgemeldet hat. Zudem regelt das Bundesgesetzbuch, dass die meldepflichtige Person, wenn der Wohnungsgeber der Vermieterbescheinigung nicht nachkommt, dies auf jeden Fall melden muss.

Den Vermietern wird geraten, sehr gewissenhaft mit diesem Gesetz umzugehen.

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