Vorsicht vor Rutschgefahr ...
15.06.2012 10:33
... bei feuchten Böden in Büros
Dies setzt voraus, dass der Verantwortliche seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherungspflicht umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (BGH NJW 2006, 2326). Sicherungsmaßnahmen sind umso mehr erforderlich, je größer die Gefahr und ihre Verwirklichung ist (BGH NJW 2007, 762). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass nicht jeder Gefahr vorbeugend begegnet werden kann, denn eine Verkehrssicherungspflicht, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar (OLG Karlsruhe, 7 U 43/10). Kommt es zu einer Schädigung wegen einer Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht stehen dem Geschädigten dann aber Schadensersatzansprüche wie Schmerzensgeld zu.
Der Fall:
Der Kläger war als Mitarbeiter eines Supermarktes im Bürotrakt dieses Supermarkts auf nassem Boden ausgerutscht und hatte sich schwer verletzt. Die beklagte Reinigungsfirma, die dort die Räume jeden Morgen putzt, hatte dort nass aufgewischt, ohne Warnschilder aufzustellen. Der Kläger machte nun Schadensersatzansprüche geltend, mit der Begründung, die Beklagte habe die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Die Entscheidung:
In erster Instanz wurde die Beklagte zur Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz zukünftiger Schäden verurteilt. Das OLG Karlsruhe hob diese Entscheidung auf Berufung der beklagten Reinigungsfirma auf und wies die Ansprüche des Klägers zurück, da nach Ansicht des Senats eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in diesem Fall nicht vorlag (OLG Karlsruhe, 7 U 43/10). Zwar sei die Beklagte grundsätzlich verkehrssicherungspflichtig gewesen, jedoch sieht das Gericht hier durch das fehlende Aufstellen von Hinweisschildern keine Verletzung dieser, da ein solches Aufstellen von Warnschildern im Bürotrakt nicht erforderlich war. Anders wie im Bereich der Verkaufsfläche oder in der Nähe von Aus- und Eingängen bestehen hier keine gesteigerten Sorgfaltsanforderungen, die dies verlangt hätten.
Für Büroräume gilt dies nach Ansicht der Richter nicht, da diese nur einem eng begrenzten Personenkreis zugänglich sind und nicht in dem Umfang benutzt werden wie Verkaufsflächen. Zudem war vorliegend den Mitarbeitern und damit auch dem Kläger bekannt, dass dort täglich geputzt wird, so dass mit derartigen Nassreinigungsarbeiten auch zu rechnen ist. Anders wäre der Fall aber zu beurteilen, wenn hier beispielsweise bei der Verwendung von Öl oder Bohnerwachs besondere Gefahren geschaffen werden, oder wenn hier ungewöhnlich nass gewischt wurde.
TIPP:
In öffentlich zugänglichen Gebäuden wie Supermärkten, Krankenhäusern oder Gaststätten, wo sich eine Vielzahl von Menschen bewegen gelten gesteigerte Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht. Hierzu gehört es unter anderem, Kunden auf bestimmte Bodenbeschaffenheiten wie Nässe hinzuweisen. Dies ist bei Büroräumen grundsätzlich nicht der Fall, wenn diese nur einem begrenzten Personenverkehr offenstehen. Die Verkehrssicherungspflicht lässt sich dabei mit genauen Absprachen auf Dritte wie Reinigungsfirmen übertragen.
Mehr Informationen unter:
www.kreuzer.de






