Haus & Grund. Zum Jahresende: Betriebskosten müssen abgerechnet werden

26. Oktober 2009

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Haus und GrundVermieter droht der Ausschluss der Nachforderungen

Mit dem Jahresende kommt die Abrechnung der Betriebskosten wieder auf viele Vermieter zu. Dies gilt zumindest für die Vermieter, die die Betriebskosten nach dem Kalenderjahr abrechnen, so der 1. Vors. des Grund- und Hausbesitzervereins Nürnberg u. Umgebung e.V., Rechtsanwalt Gerhard Frieser. Sind Vorauszahlungen mit dem Mieter vereinbart, muss mindestens einmal jährlich eine Abrechnung erfolgen. Bei der Abrechnung nach dem Kalenderjahr bedeutet dies, dass die Abrechnung bis zum 31. Dezember erfolgen muss. Andernfalls droht dem Vermieter, dass er keine Nachforderungen vom Mieter verlangen kann.

Bei der Abrechnung gilt es, eine Reihe von Formalien zu beachten, die der Bundesgerichtshof als Minimalanforderungen von den Vermietern verlangt. Besonders wichtig ist jedoch der rechtzeitige Zugang der Betriebskostenabrechnung beim Mieter. Mit seinem Urteil vom 21. Januar 2009 (Az. VIII ZR 107/08) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die rechtzeitige Absendung einer Betriebskostenabrechnung nicht immer zur Wahrung der Abrechnungsfrist ausreicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die Abrechnung dem Mietern innerhalb der Frist zugeht. Geschieht dies nicht, ist der Vermieter mit Nachforderungen ausgeschlossen.

Erforderlich für die Fristwahrung ist, dass die Betriebskostenabrechnung den Mietern innerhalb der Frist zugeht. Nicht ausreichend nach diesem Urteil ist, dass der Vermieter die Abrechnung rechtzeitig auf dem Postweg versendet. Das Zur-Post-Geben eines Briefes am 21. Dezember eines Jahres begründet nach diesem Urteil des Bundesgerichtshofes keinen Beweis dafür, dass dem Empfänger der Brief auch rechtzeitig, d. h. bis zum 31. Dezember, zugegangen ist. Vermieter müssen vielmehr sicherstellen, dass sie einen rechtzeitigen Zugang beweisen können. Dies kann durch Zustellung per Einwurf-Einschreiben oder per Boten erfolgen.

 

 

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Haus und Grund

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