Kündigung bei gewerblicher Nutzung einer Mietwohnung
Übt der Mieter in einer Wohnung, die zu Wohnzwecken vermietet wurde, ein Gewerbe aus, dann kann das die Kündigung des Mietverhältnisses zur Folge haben. Gekündigt werden kann jedenfalls dann,wenn der Mieter für seine geschäftliche Tätigkeit Mitarbeiter in der Wohnung beschäftigt. Das entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.07.2009 (Az.: VIII ZR 165/08).
Der Fall:
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung in Frankfurt am Main, in der sie zusammen mit ihrem Kind wohnen. Im Mietvertrag wurde vereinbart, dass die Wohnung „zu Wohnzwecken“ vermietet werde. Zu anderen Zwecken darf der Mieter die Wohnung nur mit Einwilligung des Vermieters nutzen. Der Beklagte ist selbstständiger Immobilienmakler und arbeitet von zu Hause aus. Die Vermieterin forderte die Beklagten zunächst auf, die gewerbliche Nutzung der Wohnung zu unterlassen und drohte die Kündigung an. Nachdem die Beklagten die gewerbliche Nutzung nicht einstellten, kündigte die Vermieterin schließlich das Mietverhältnis.
Das Urteil:
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs muss der Vermieter geschäftliche Aktivitäten seines Mieters nicht hinnehmen, wenn diese nach außen in Erscheinung treten. Im Einzelfall kann der Vermieter aber verpflichtet sein, die gewerbliche Nutzung zu gestatten, z.B. wenn die Auswirkungen auf die Wohnung und die Mitmieter nicht weitergehen als bei einer üblichen Wohnungsnutzung. Werden allerdings in der Wohnung Mitarbeiter beschäftigt, hat der Mieter regelmäßig keinen Anspruch auf Gestattung.
Tipp :
Soll eine zu Wohnzwecken vermietete Wohnung auch geschäftlich genutzt werden, so sollte sorgfältig geprüft werden, ob das nach dem Mietvertrag zulässig ist oder ob die Erlaubnis des Vermieters erforderlich ist, wobei der Vermieter eventuell zur Gestattung verpflichtet ist.
Rechtsanwältin Sibylle Sklebitz ist Anwältin im Nürnberger Büro der Kanzlei DR KREUZER & COLL. Die Kanzlei ist Gründungsmitglied der weltweiten Anwaltsgruppe ij INTERNATIONAL JURISTS.
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