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Falsche Selbstauskunft berechtigt Vermieter zur fristlosen Kündigung
Macht ein Mietinteressent in einer Selbstauskunft falsche Angaben zu seinem Arbeitgeber, seiner beruflichen Stellung oder seinen Einkünften, kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen. Das entschied das Landgericht München I mit Urteil vom 25.03.2009 (Az.: 14 S 18532/08).
Der Fall:
Vor Abschluss des Mietvertrages verlangte der Vermieter von der Mietinteressentin eine Selbstauskunft, wobei insbesondere nach dem Arbeitgeber, der beruflichen Stellung und den Einkünften der potentiellen Mieterin gefragt wurde. Die Mietinteressentin beantwortete jene Fragen nicht wahrheitsgemäß. Daraufhin schlossen die Parteien einen Mietvertrag. Als der Vermieter schließlich erfuhr, dass die Angaben der Mieterin in ihrer Selbstauskunft nicht korrekt waren, kündigte er das Mietverhältnis fristlos. Dagegen wandte sich die Mieterin mit der Begründung, sie habe die Mieten jeweils pünktlich bezahlt, dem Vermieter sei kein Schaden entstanden. Der Vermieter erhob daraufhin Räumungsklage.
Das Urteil:
Nach der Entscheidung des Landgerichts München I war die Kündigung des Mietverhältnisses rechtens. Die betreffenden Angaben in der Selbstauskunft waren vom Fragerecht des Vermieters umfasst, da sie dem Vermieter Rückschlüsse auf die Bonität des Mieters ermöglichen. Die Bonität des Mieters ist für den Vermieter von wesentlicher Bedeutung für das Entstehen und den Fortbestand des Mietverhältnisses. Unerheblich ist hierbei, dass die Mieterin die Miete jeweils pünktlich entrichtete. Vom Vermieter kann nicht verlangt werden, erst einen Schaden abzuwarten, den er durch die Einholung der Selbstauskunft gerade vermeiden wollte. Bei wahrheitsgemäßer Selbstauskunft hätte der Vermieter den Mietvertrag wegen des Mietausfallrisikos höchstwahrscheinlich nicht abgeschlossen, so dass sich allein durch den Abschluss des Mietvertrages das Risiko ausreichend verwirklicht hat.
Tipp:
Zulässige Fragen in einer Mieterselbstauskunft, wie Fragen nach den Einkünften des Mietinteressenten, sollten immer korrekt beantwortet werden, da sonst jederzeit die fristlose Kündigung droht. Bei unzulässigen Fragen, wie z.B. nach dem Bestehen einer Schwangerschaft, besteht dagegen ein „Recht zur Lüge“.
Rechtsanwältin Sibylle Sklebitz ist Anwältin im Nürnberger Büro der Kanzlei DR KREUZER & COLL. Die Kanzlei ist Gründungsmitglied der weltweiten Anwaltsgruppe ij INTERNATIONAL JURISTS.
Weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter www.kreuzer.de
DR KREUZER & COLL Anwaltskanzlei
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