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12. November 2009

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Andreas Riedl, Rechtsanwalt, Dr. Kreuzer & CollErhöhte Wiederherstellungskosten durch behördliche Auflagen von Neuwertversicherung umfasst?

Mit der Neuwertversicherung in der Brandversicherung soll der tatsächliche Schaden ausgeglichen werden, der dem Versicherungsnehmer bei der Neuerrichtung dadurch entsteht, dass er einen höheren Betrag als den Zeitwert aufwenden muss, wenn er das zerstörte Gebäude wiederaufbaut.

Doch wie verhält es sich, wenn durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, so zum Beispiel durch Umweltauflagen, Mehrkosten anfallen. So hatte der Bundesgerichtshof über die Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten in Höhe von € 130.000,00 wegen behördlich vorgegebener Baumaßnahmen zum Schutz der Umwelt und Mitarbeiter zu entscheiden, die bei der Neuerrichtung nach einem Brandschaden anfielen.

Die Versicherungsbedingungen AFB 87 schließen derartige Mehrkosten dem Wortlaut nach grundsätzlich aus.

Hierbei wird folgendes vereinbart:

§ 5 Versicherungswert

Versicherungswert von Gebäuden ist der Neuwert. Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten (…)

§ 11 Entschädigungsberechnung

1. Ersetzt werden

a) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert (§ 5) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles;

b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch den Versicherungsfall etwa entstandenen und durch die

Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles; die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht wird. Restwerte werden angerechnet. Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben unberücksichtigt.

Dem Wortlauf nach sollen somit durch diese Vereinbarung derartige Mehrkosten ausgeschlossen werden. Versichert seinen laut dem Vortrag der Versicherung Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur durch die den Versicherungsschutz erweiternden Klausel 2302. Danach besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn diese Maßnahmen durch förmliche Auflagen angeordnet wurden.

Der Bundesgerichtshof hat diese Bestimmung des § 11 AFB 87 in der oben erwähnten Entscheidung für Intransparent und somit unwirksam erklärt, da diese den Versicherten unangemessen benachteilige.

Nach dem Transparenzgebot ist die Versicherung gehalten ihre Bedingungen so zu formulieren, dass die Rechte und Pflichten für die Versicherten möglichst klar und durchschaubar dargestellt werden. So muss die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann.

Die mit dem völligen Ausschluss solcher Mehrkosten verbundenen wirtschaftlichen Nachteile werden dem Versicherten nicht annähernd vor Augen geführt. Hier wäre es geboten und möglich gewesen, klar zu formulieren, dass es um Mehrkosten infolge behördlicher Widerherstellungsbeschränkungen geht und diese nicht ersetzt werden. Dies geht aus § 11 Nr.1 AFB 87 aber nicht hervor.

Die Versicherung hat hierauf bereits reagiert und die AFB 2008 wie folgt formuliert:

§ 8 Umfang der Entschädigung

1. Entschädigungsberechnung

Der Versicherer ersetzt

a) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles abhanden gekommenen Sachen den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles;

b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch den Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. (…)

Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben, sofern nichts anderes vereinbart ist, sowohl für die Restwerteanrechnung als auch für den erhöhten Schadenaufwand durch Mehrkosten unberücksichtigt. Durch diese erweitere Formulierung will die Versicherung nun dem Versicherten wie vom Bundesgerichtshof gefordert deutlich vor Augen führen, dass diese Mehrkosten grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. Ob dies deutlich genug ist, bleibt einer gerichtlichen Überprüfung abzuwarten. Hinsichtlich der bis dahin verwendeten Versicherungsbedingungen AFB 87 ergibt sich jedoch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs die Unwirksamkeit dieser Einschränkung.

TIPP: Gerade beim Kauf älterer Immobilien sollten Sie konkret nach der Verwendung von Asbest in der Bausubstanz fragen. Hier empfiehlt sich gegebenenfalls sogar das Einholen eines Bausubstanzgutachtens, um vor versteckten Mängeln geschützt zu sein.

Rechtsanwalt Andreas Riedl ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht im Nürnberger Büro von DR KREUZER & COLL. Die Kanzlei ist Mitbegründer der weltweiten Anwaltsgruppe ij INTERNATIONAL JURISTS.

Weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter www.kreuzer.de

DR KREUZER & COLLEGEN Anwaltskanzlei

Büro Nürnberg: Lorenzer Platz 3 a, Fon +49 (0) 911 2022 282

 

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