Haus & Grund: Gas-Check

3. März 2010

Haus und GrundKostenpflichtige Angebote zur Durchführung einer Hausschau

In einigen Bundesländern, wie in Bayern, werben verschiedene Fachbetriebe oder Schornsteinfeger, so auch in Nürnberg, für die Durchführung einer sogenannten Hausschau (auch Gas-Check oder Gasschau genannt).

Hierbei werden die Gasleitungen durch Sichtkontrolle auf offensichtliche Mängel überprüft. Die Anbieter behaupten, dass aufgrund der geänderten DVGW-TRGI 2008, einer technischen Regel für Gasinstallationen, die Eigentümer zu einer jährlichen Hausschau verpflichtet seien. Die entsprechenden Fachbetriebe oder Schornsteinfeger bieten an, diese Hausschau für ca. 20.- Euro bei einem Einfamilienhaus durchzuführen. Bei Mehrfamilienhäusern wird u.U. ein höherer Betrag verlangt.

Zwar sieht die DVGW-TRGI 2008 tatsächlich eine jährliche Hausschau als Teil der Verkehrssicherungspflichten des Gebäudeeigentümers vor. Allerdings wurde auch in der Vorgängervorschrift (DVGW-TRGI 86/96) bereits eine solche Empfehlung formuliert. Diese Pflicht ist also keinesfalls neu. Nach der technischen Regel kann die Hausschau zudem als einfache Sichtkontrolle ausdrücklich durch den Eigentümer durchgeführt werden. Die Beauftragung von Dritten ist also nicht erforderlich.

Zudem stellt die DVGW-TRGI 2008 keine gesetzliche Regelung dar, sondern nur eine technische Regel. Es besteht also keine gesetzliche Pflicht für eine jährliche Hausschau. Die technische Regel kann allenfalls bei der Bestimmung der Verkehrssicherungspflichten der Eigentümer herangezogen werden. Insbesondere bei vermieteten Gebäuden ist dies jedoch sehr zweifelhaft. In seinem Urteil vom 15. Oktober 2008 (Az. VIII ZR 321/07) zum „E(lektro)-Check“ hat der BGH entschieden, dass ein Vermieter nicht ohne besonderen Anlass z.B. Anhaltspunkte für Mängel, zu einer regelmäßigen Generalinspektion der Elektroleitungen und Elektrogeräte in der Wohnung seiner Mieter verpflichtet sei. Dies könne sich auch nicht daraus ergeben, dass eine technische Regel (dort die DIN VDE 0105) eine Überprüfung im vierjährigen Turnus vorsehe. Da die Wohnungen der Mieter für den Vermieter nicht ohne weiteres zugänglich seien, wären hierdurch die Anforderungen an den Vermieter überspannt. Es reiche im Allgemeinen aus, auftretende Unregelmäßigkeiten oder vom Mieter angezeigte Mängel unverzüglich von Fachbetrieben abstellen zu lassen. Diese Rechtsprechung dürfte auf die Hausschau übertragbar sein.

Wir empfehlen daher, kostenpflichtige Angebote für die Durchführung einer jährlichen Hausschau abzulehnen. Soweit, um „sicher“ zu gehen, dennoch eine Hausschau durchgeführt wird, sollte diese auch protokolliert werden (Muster unter: www.hausundgrund-nuernberg. de, Aktuelles – Hausschau Gas). Zudem sollte bei vermieteten Gebäuden überprüft werden, ob eventuell anfallende Kosten auf die Mieter als Betriebskosten umgelegt werden können. Dies ist in der Regel nur der Fall, wenn diese Kosten im Mietvertrag bei Vertragsbeginn ausdrücklich, konkret und individuell bei den Betriebskosten z.B. im Sinne § 2 Nr. 17 BetrKVO als „Sonstige Betriebskosten“ aufgeführt wurden. In vielen Mietverträgen dürfte dies jedoch (noch) nicht erfolgt sein.

 

 

Haus und Grund

www.hausundgrund-nuernberg.de

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